3.3.2. Allgemeine Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung 3.3.2.1. Ende der Beziehung Unbestritten ist, dass der Berufungskläger und die Zivilklägerin vom Mai 2014 bis zum 6. August 2016 eine Liebesbeziehung führten und der Berufungskläger das Ende der Liebesbeziehung zunächst nicht akzeptieren konnte (vgl. dazu auch die Ausführungen im Plädoyer des Berufungsklägers, S. 51). In Bezug auf das Ende der Beziehung führte der Berufungskläger aus, das Beziehungsende erscheine für die Zivilklägerin rückblickend offensichtlich klarer als es tatsächlich gewesen sei.