Soweit der Berufungskläger in Bezug auf die einzelnen Tatbestände Einwände zur jeweiligen Aussagenwürdigung der Vorinstanz geltend machte, wird darauf beim jeweiligen Tatbestand eingegangen. 3.3. Ausgangslage 3.3.1. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte unter E. I.4.2 S. 35-42 die Ausgangslage aus. Soweit nachfolgend keine anderen Ausführungen erfolgen, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).