Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten als detailarm, oft widersprüchlich, meist wenig schlüssig und somit als unglaubhaft anzusehen. Die Vorinstanz sah deshalb erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit der Aussagen des Berufungsklägers. Den detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten, zumal keine anderslautenden Hinweise ersichtlich sind, welche der von der Vorinstanz vorgenommenen allgemeinen Aussagenwürdigung entgegenstehen würden. Es kann gesamthaft auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.4.1 S. 32-35; Art. 82 Abs. 4 StPO).