3.2. Vorinstanzliche Würdigung der berufungs- und zivilklägerischen Aussagen Der Berufungskläger rügte die vorinstanzliche Würdigung in Bezug auf das allgemeine Aussageverhalten nicht. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen im Allgemeinen mit der Schlussfolgerung, die Äusserungen der Zivilklägerin seien äusserst glaubhaft ausgefallen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Zivilklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet habe. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten als detailarm, oft widersprüchlich, meist wenig schlüssig und somit als unglaubhaft anzusehen.