Ein erneutes gerichtliches psychiatrisches Gutachten zur Frage der ambulanten und stationären Massnahme ist deshalb nicht angezeigt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Gutachten vom Dezember 2017 stammt und somit zum Urteilszeitpunkt bereits gut 2.5 Jahre alt ist. Es liegen dem Gericht alle notwendigen Angaben vor, um über die Anordnung der Massnahme zu entscheiden. Im Weiteren wird für die Massnahme auf die Ausführungen unter E. 6 verwiesen. 2.4.7. Zwei Urkunden zu den Akten aufnehmen Die beiden vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Urkunden (Schreiben der Opferhilfe Nidwalden vom 29. Mai 2019 inkl. Beilagen und E-Mail vom