Das setze einen sehr langen therapeutischen Prozess voraus. Mit anderen Worten deutet dies auf eine langfristige Behandlung hin, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein neues Gutachten aufdrängt. Der Therapieverlaufsbericht 2020 ist zwar kürzer gefasst, doch gibt er dem Gericht keine Anhaltspunkte, wonach die gutachterliche Beurteilung nicht mehr zutreffen sollte bzw. an Aktualität eingebüsst hätte. Ein erneutes gerichtliches psychiatrisches Gutachten zur Frage der ambulanten und stationären Massnahme ist deshalb nicht angezeigt.