2.4.6. Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens 2.4.6.1. Der Berufungskläger liess anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringen, das Gericht habe abzuklären, ob zur Anordnung der ambulanten Massnahme sowie eines Strafaufschubes zugunsten einer ambulanten Massnahme ein aktuelles Gutachten erforderlich sei. Für den Fall, dass das Gericht ein neues Gutachten für erforderlich halte, liess der Berufungskläger ein solches auch gleich beantragen. 2.4.6.2. Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters.