Weitergehende Informationen, insbesondere in Bezug auf die Anordnung einer Massnahme, erscheinen nicht notwendig. Die Einvernahme von D.__ als Zeugin erweist sich infolgedessen als nicht angezeigt. Der Beweisantrag des Berufungsklägers wird deshalb in Bezug auf die Zeugeneinvernahme abgelehnt.