K.__ wurde überdies bereits einmal als Auskunftsperson einvernommen und konnte damals über ihre Wahrnehmungen zeitnah Aussagen machen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das angebliche, heutige Verhalten der Zivilklägerin zur Sachverhaltsabklärung beitragen oder eine Veränderung des Sachverhaltes herbeiführen sollte. Im Weiteren wird auf die Ausführungen in der Verfügung des Obergerichts vom 19. Mai 2020 (amtl. Bel. 28) verwiesen.