Der Antrag auf Zeugeneinvernahme von K.__ sowie die beantragte Beweisedition werden abgewiesen. Aufgrund der Aktenlage erscheinen weder die Zeugin noch die von ihr mit der Zivilklägerin ausgetauschten Nachrichten für die Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes relevant und entscheidwesentlich, zumal vorliegend das Verhalten sowie die Handlungen des Berufungsklägers aus dem Jahr 2017 zu beurteilen sind. K.__ wurde überdies bereits einmal als Auskunftsperson einvernommen und konnte damals über ihre Wahrnehmungen zeitnah Aussagen machen.