2.4.4. Edition der Nachrichten zwischen der Zivilklägerin und K.__ Wie bereits mit Schreiben vom 20. April 2020 geltend gemacht, verlangte der Berufungskläger die Einvernahme von K.__ als Zeugin in Bezug auf eine wiederholte Kontaktaufnahme durch die Zivilklägerin. Zur Begründung führte der Berufungskläger aus, die Zivilklägerin würde mögliche Zeugen beeinflussen und versuche in unangemessener Weise Beweise auszuforschen. Weiter seien sämtliche Nachrichten der Zivilklägerin an K.__ im Zeitraum von anfangs Sommer 2019 bis Ende Januar 2020 zu edieren.