Daran vermag auch das vom Berufungskläger angeführte angeblich bei der Zivilklägerin bestehende Muster, wonach sie dazu neige, Beziehungen mit dramatischen Brüchen zu leben und zu beenden, nichts zu ändern. Vorliegend geht es einzig um das Verhalten des Berufungsklägers, und zwar nach Beendigung der Beziehung mit der Zivilklägerin. Überdies ist die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und der Zivilklägerin sowie deren Beendigung unbestritten.