Indizien für ein indirektes Stalking lassen sich daraus nicht schlussfolgern. Eine spätere Kontaktaufnahme der Zivilklägerin mit den angeführten Personen war ihr in Bezug auf dieses Verfahren nicht untersagt. Soweit der Berufungskläger Ausführungen einerseits zu den Beziehungen der Zivilklägerin vor der Liebesbeziehung mit dem Berufungskläger, und andererseits zu der von ihnen geführten turbulenten Beziehung machte, ist darauf nicht weiter einzugehen. Daran vermag auch das vom Berufungskläger angeführte angeblich bei der Zivilklägerin bestehende Muster, wonach sie dazu neige, Beziehungen mit dramatischen Brüchen zu leben und zu beenden, nichts zu ändern.