Das Beweisthema zu den beantragten Zeugeneinvernahmen ist rudimentär, sehr allgemein gehalten und wenig substantiiert. In casu ist das Verhalten des Berufungsklägers und nicht dasjenige der Privatklägerin von Relevanz. Die Zivilklägerin bestätigte anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Kantonsgericht selber, sie habe in Kontakt mit diversen Personen aus dem Umfeld des Berufungsklägers gestanden. Dabei wird insbesondere die Ex-Frau des Berufungsklägers genannt, von welcher die Zivilklägerin kontaktiert worden sei. Indizien für ein indirektes Stalking lassen sich daraus nicht schlussfolgern.