Dazu liess er vorbringen, die Zivilklägerin sei wiederholt in Kontakt mit Personen aus dem Umfeld des Berufungsklägers getreten und sie trage Beziehungsstreitigkeiten zwischen ihr und dem Berufungskläger auf weiter Ebene aus, sie versuche diese Personen zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Neben Aussagen zu den Zeugenkontakten könnten diese Personen auch Aussagen zum widersprüchlichen Verhalten der Zivilklägerin machen.