Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten bezog sich das Hin und Her eindeutig auf die Bestellung der Blumenfelder und nicht auf die Pflege der Beziehung zwischen ihr und dem Berufungskläger (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.4.2 S. 40). In erster Linie ist das Verhalten des Berufungsklägers und nicht dasjenige der Zivilklägerin zu beurteilen, weshalb unter diesem Aspekt nicht ersichtlich ist, welche relevanten neuen Erkenntnisse aus der Einvernahme des aufgeführten Zeugen gewonnen werden sollten. Im Weiteren kann auf die Ausführungen in der Verfügung vom 19. Mai 2020 verwiesen werden (amtl.