Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der Nötigung vorliegend nicht Gegenstand der Berufung ist (vgl. dazu E. 1.4). Soweit der Berufungskläger versuchte, ein widersprüchliches Verhalten der Zivilklägerin, unter anderem durch vereinzelte Kontaktaufnahmen, geltend zu machen, scheitert sein Bemühen. Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten bezog sich das Hin und Her eindeutig auf die Bestellung der Blumenfelder und nicht auf die Pflege der Beziehung zwischen ihr und dem Berufungskläger (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.4.2 S. 40).