2.3. Vorfrage der Staatsanwaltschaft 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft verlangte vorab um Klärung der Frage, was mit der Berufungserklärung genau angefochten werde bzw. was Gegenstand der Berufungsverhandlung sei. Sie vertrete dabei klar die Meinung, dass die mehrfache Nötigung nicht form- und fristgerecht angefochten worden sei. 2.3.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden grundsätzlich alle Teile, welche innert gesetzlicher Frist mit Berufungserklärung angefochten, nicht nachträglich eingeschränkt wurden und nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Diesbezügliche Ausführungen finden sich vorne unter E. 1.4; es kann darauf verwiesen werden.