Entscheidend ist, dass ihm im Anschluss an den Parteivortrag der Staatsanwaltschaft und allfälliger Privatkläger die Gelegenheit gegeben wird, sich nochmals zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2016 vom 10. August 2016 E. 4). Diese Anforderungen wurden mit dem Ablauf der Berufungsverhandlung eingehalten. Dem Berufungskläger wurde nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft und der Zivilklägerin die Möglichkeit gewährt, sich dazu zu äussern. Nach dem Ausgeführten kann im Verfahrensablauf der Berufungsverhandlung keine Verletzung der gesetzlichen Vorgaben gesehen werden.