Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 1.3 mit Hinweis), wonach es im Berufungsverfahren zulässig ist, zuerst dem Berufungskläger das Wort zu erteilen, damit dieser seine Argumente gegen das erstinstanzliche Urteil präsentieren kann. Im Urteil des Bundesgerichts wird sodann ausgeführt, dass dem Beschuldigten daraus keine Nachteile erwachsen. Entscheidend ist, dass ihm im Anschluss an den Parteivortrag der Staatsanwaltschaft und allfälliger Privatkläger die Gelegenheit gegeben wird, sich nochmals zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2016 vom 10. August 2016 E. 4).