Das erstinstanzliche Gericht kann deshalb die beschuldigte Person gezielt befragen. Im vorliegenden Berufungsverfahren, in welchem der Beschuldigte als Berufungskläger auftritt, rechtfertigt es sich - aufgrund vertauschter Rollenverteilung -, dass die Anträge der Berufungserklärung summarisch vom Berufungskläger begründet werden, um damit die anschliessende Einvernahme effizient und prozessökonomisch durchzuführen. Einzig aus den Anträgen lässt sich nicht klar entnehmen, weshalb ein Urteil angefochten wurde bzw. gestützt auf welche Überlegungen ein anderer Urteilsspruch verlangt wird.