2.2.2.2. Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Dabei folgen nach Abschluss des Beweisverfahrens, in welchem die Parteien einvernommen werden und allenfalls weitere Beweise erhoben werden, die Parteivorträge (Art. 346 Abs. 1 StPO).