2.2.2. Ablauf der Berufungsverhandlung 2.2.2.1. Der Berufungskläger beanstandete schliesslich den vorgesehenen Verhandlungsablauf als nicht gesetzeskonform. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass gemäss Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 335 StPO die Zivilklägerin und der Berufungskläger vor und nicht erst nach den Parteivorträgen einzuvernehmen seien. Die Parteivorträge könnten nur in Kenntnis der vollen und aktuellen Aktenlage substantiiert vorgetragen werden.