Der vom Berufungskläger in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag, wonach sämtliche Einvernahmen, welche vor Einsetzung der amtlichen Verteidigung am 23. August 2017 stattgefunden hätten, seien zu wiederholen, ist abzuweisen. Eine Wiederholung der Einvernahme hat nicht stattzufinden.