Ebenso wenig liegt eine Beschneidung der Rechte des Berufungsklägers vor, wie er dies glauben zu machen versucht. Nach dem Ausgeführten ergibt sich somit, dass vor dem 17. August 2017 die Einsetzung der notwendigen Verteidigung nicht angezeigt war. Die Einvernahmen des Berufungsklägers vom 1. Juni 2017, 26. Juni 2017, 29. Juni 2017, 9. Juli 2017, 11. Juli 2017, 17. Juli 2017 und vom 9. August 2017 sowie die nachfolgenden Einvernahmen sind allesamt verwertbar.