28) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.1.3.3. Es trifft vorliegend zwar zu, dass der Berufungskläger wiederholt polizeilich einvernommen wurde, ohne dass eine amtliche Verteidigung eingesetzt war. Es ist aber nicht zu übersehen, dass der Berufungskläger gegenüber der Zivilklägerin in über 100 Vorfällen in Erscheinung getreten ist. Vor diesem Hintergrund kann von einer Verlagerung des gesamten Untersuchungsverfahrens an die Polizei keine Rede sein. Ebenso wenig liegt eine Beschneidung der Rechte des Berufungsklägers vor, wie er dies glauben zu machen versucht.