Der Berufungskläger wurde zudem stets auf die Möglichkeit einer freiwilligen Verteidigung hingewiesen. So führte der Berufungskläger selber anlässlich der Einvernahmen vom 11. Juli 2017 aus, dass er eine Verteidigung "beantragt" habe (STA-act. 8.1.5 dep. 4; gemeint eine private Verteidigung beauftragt). Dasselbe wiederholte er auch zu Beginn der Einvernahme vom 17. Juli 2017 und fügte dabei ergänzend an, dass er jedoch noch nichts gehört habe (STA-act. 8.1.14 dep. 4). Des Weiteren kann auf die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.3.2 S. 23 ff.) sowie auf die Beweisverfügung des Obergerichts vom 19. Mai 2019 (amtl. Bel. 28) verwiesen werden (Art.