2014, N. 10a zu Art. 309). 2.2.1.3.2. Vorliegend geht es überwiegend um den Vorwurf des Stalkings. Charakteristisch ist dabei, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2). Aus den von der Zivilklägerin zu Beginn gemachten Anzeigen ergab sich zunächst kein genügender Tatverdacht auf ein schweres Delikt, sondern es handelte sich um viele kleinere Vorfälle, welche erst aufgrund der Anzahl und mit der Wiederholung das ganze Ausmass zeigten. Die Polizei musste dabei jedem einzelnen Vorfall nachgehen, diesen überprüfen und schliesslich der Staatsanwaltschaft rapportieren.