2.2.1.3. 2.2.1.3.1. Die notwendige Verteidigung setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst nach dem polizeilichen Ermittlungsverfahren ein, auch wenn sich diese auf eine Straftat richtet, für welche grundsätzlich ein notwendiger Verteidiger eingesetzt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3). Die Polizei hat immer dann, wenn ein Verdacht auf eine konkrete Straftat und konkrete Person besteht, das selbständige Ermittlungsverfahren abzuschliessen und der Staatsanwaltschaft zu rapportieren (LANDSHUT/BOSS- HARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 10a zu Art. 309).