Bei der Frage der Verwertbarkeit der vom Berufungskläger beanstandeten Einvernahmen geht es nicht um Vorfragen im Sinne von Art. 339 StPO. Es fehlt weder an einer Prozessvoraussetzung (lit. b) noch liegt ein Verfahrenshindernis (lit. c) vor. Schliesslich sind die Einvernahmen, wie sich im nachfolgenden zeigen wird, ohne weiteres verwertbar.