2.2.1.2. Die Parteien können nach Eröffnung der Hauptverhandlung Vorfragen stellen (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 339 StPO). Im Gesetz werden unter Art. 339 StPO als Vorfragen insbesondere die Gültigkeit der Anklage (lit. a), die Prozessvoraussetzungen (lit. b), Verfahrenshindernisse (lit. c), die Akten und die erhobenen Beweise (lit. d), die Öffentlichkeit der Verhandlung (lit. e) und die Zweiteilung der Verhandlung (lit. f) genannt.