Betroffen seien die polizeilichen Einvernahmen vom 1. Juni 2017, 26. Juni 2017, 29. Juni 2017, 9. Juli 2017, 11. Juli 2017, 17. Juli 2017 und vom 9. August 2017, welche vor der zwingend gebotenen notwendigen Verteidigung erfolgt seien und deshalb als Beweise unverwertbar seien. Im Übrigen brachte der Berufungskläger vor, es sei stossend, das gesamte Untersuchungsverfahren gewissermassen der Polizei zu überlassen. Dadurch seien die Verfahrensrechte des Beschuldigten beschnitten worden.