2.2.1. Verwertbarkeit der Einvernahmen des Berufungsklägers vor Einsetzung einer amtlichen Verteidigung 2.2.1.1. Der Berufungskläger liess zum einen beantragen, das Gericht habe abzuklären, ob die Einvernahmen des Berufungsklägers vor Einsetzung der amtlichen Verteidigung am 23. August 2017 als Beweise verwertbar seien. Betroffen seien die polizeilichen Einvernahmen vom 1. Juni 2017, 26. Juni 2017, 29. Juni 2017, 9. Juli 2017, 11. Juli 2017, 17. Juli 2017 und vom 9. August 2017, welche vor der zwingend gebotenen notwendigen Verteidigung erfolgt seien und deshalb als Beweise unverwertbar seien.