Zu dem vom Berufungskläger ebenfalls unter Vorfragen gestellten Beweisantrag, ein neues Gutachten betreffend, sowie der damit einhergehenden Frage, ob für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sowie eines Strafaufschubes zugunsten der ambulanten Massnahme ein neues Gutachten überhaupt erforderlich sei, wird auf die Ausführungen unter E. 2.4.6 verwiesen.