Neben dem Schuldspruch (vgl. E. 4) rügte der Berufungskläger die Strafzumessung und den Widerruf des Strafbefehls (vgl. E. 5), die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme (vgl. E. 6), die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu Gunsten der Zivilklägerin (vgl. E. 7) sowie den Entscheid im Zivilpunkt (vgl. E. 8). Zudem liess der Berufungskläger eine andere Verlegung der Kosten und Entschädigungen beantragen (vgl. E. 9).