Alle Dispositiv-Ziffern, welche anerkannt und demnach nicht angefochten wurden, sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 404 StPO). Das erstinstanzliche Urteil ist in den oben aufgeführten Dispositiv-Ziffern 1, 2 (Lemma 2,4,5,7,8), 6, 10 und 11 in Rechtskraft erwachsen und bildet in diesem Umfang nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.