10 betreffend Einziehung und Vernichtung des GPS-Trackers; − Dispositiv-Ziff. 11 betreffend Herausgabe des beschlagnahmten Schreibens; Das Kontakt- und Rayonverbot gemäss Urteilsdispositiv-Ziff. 6 wurde vom Berufungskläger mit Berufungserklärung zwar angefochten, jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung dann wieder zurückgezogen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13 unten), weshalb diese Dispositiv- Ziff. 6 ebenfalls als anerkannt gelten kann.