Demgegenüber anerkennt der Berufungskläger ausdrücklich: − Dispositiv-Ziff. 1 betreffend Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln; − Dispositiv-Ziff. 2 betreffend Schuldspruch in  Lemma 2) geringfügige arglistige Vermögensschädigung;  Lemma 4) mehrfache Nötigung;  Lemma 5) mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen;  Lemma 7) vorsätzliche einfache Verletzung von Verkehrsregeln;  Lemma 8) Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht; − Dispositiv-Ziff. 6 betreffend Kontakt- und Rayonverbot; − Dispositiv-Ziff. 10 betreffend