292 StGB) geltend. Dieser Antrag erfolgte nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Eine Ausdehnung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Soweit der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung somit Einwände in Bezug auf die mehrfache Nötigung (Dispositiv-Ziff. 2 Lemma 4) oder den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dispositiv-Ziff. 2 Lemma 5) vorbringt, wird nicht weiter darauf eingegangen. 1.4.2. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Der Berufungskläger hat mit Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils angefochten: