In der Berufungserklärung vom 31. Oktober 2019 reichte der Berufungskläger fristgerecht seine Berufungsanträge ein und gab verbindlich an, auf welche Teile sich die Berufung beschränkte. Wie unter E. 1.1 festgehalten wurde, lief die gesetzliche Frist zur Einreichung der Berufungserklärung und somit auch zur Ausdehnung der Anträge am 11. November 2019 ab. Der Berufungskläger erweiterte mit Stellungnahme vom 6. April 2020 (amtl. Bel. 21) seinen Berufungsantrag Ziff. 1 (zu Urteilsdispositiv Ziff. 2) und machte darin eine Ausdehnung auf die Tatbestände der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) geltend.