Eine das Urteil vollumfänglich angefochtene Berufung kann nachträglich eingeschränkt werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen ist jedoch eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 399 mit Hinweisen).