1.4. In Rechtskraft erwachsene Ziffern des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs 1.4.1. Mit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei, vorliegend der Berufungskläger, den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anzugeben und insbesondere darzutun, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, sowie die verlangte Änderung darzulegen. Eine das Urteil vollumfänglich angefochtene Berufung kann nachträglich eingeschränkt werden.