399 Abs. 3, erster Satz StPO). Die Vorinstanz versandte ihr Urteilsdispositiv am 9. April 2019, das am 10. April 2019 beim Berufungskläger einging. Der Berufungskläger meldete mit Eingabe vom 12. April 2019 Berufung an. Die Vorinstanz versandte das begründete Urteil am 10. Oktober 2019, das am 22. Oktober 2019 beim Berufungskläger einging, womit die 20-tägige Frist am 11. November 2019 ablief. Der Berufungskläger reichte am 31. Oktober 2019 (Eingang am 4. November 2019) die schriftliche Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.