Der Berufungskläger wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 122 Tagen und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, zu einer Busse von Fr. 4'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen, zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Zivilklägerin sowie zur vollumfänglichen Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.