Jede Partei, und somit auch die beschuldigte Person (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 122 Tagen und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, zu einer Busse von Fr. 4'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen, zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Zivilklägerin sowie zur vollumfänglichen Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.