Die Staatsanwaltschaft und die Zivilklägerin beantragten in ihrer jeweils mündlich vorgebrachten Berufungsantwort die vollständige und kostenfällige Abweisung der Berufung. Anschliessend replizierte die amtliche Verteidigerin. Die Zivilklägerin verzichtete auf eine mündliche Duplik zu den Ausführungen der amtlichen Verteidigerin. Die Staatsanwältin nahm zur Berufungsreplik der amtlichen Verteidigerin Stellung. Nach dem Schlusswort des Berufungsklägers wurde die Verhandlung um 18:31 Uhr geschlossen. Das Verhandlungsprotokoll und die beiden Einvernahmeprotokolle liegen den Akten bei.