__ zu 1/8). […] 4.2. a) Eventualiter sei im Falle einer Ausfällung einer Freiheitsstrafe: Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 5 des Urteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: Der bedingte Strafvollzug sei mit der Weisung zugunsten der ambulanten Therapie zu unterziehen. […].»