135 Abs. 4 StPO). 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren zu Lasten des Staates. I. Mit Verfügung vom 12. November 2019 wurde dem Antrag des Obergerichts Nidwalden auf Ernennung von Dr. iur. Albert Müller zum ausserordentlichen Oberrichter in dieser Strafsache stattgegeben. Die Verfahrensbeteiligten erklärten sich damit einverstanden (amtl. Bel. 2) J. B.__ nahm bezüglich Parteistellung Abstand von der Rolle der Strafklägerin und – so ihre Mitteilung vom 4. Dezember 2019 – sie wolle im Berufungsverfahren lediglich die Parteistellung einer Zivilklägerin innehaben (amtl. Bel. 5).