Die Gerichtskasse Nidwalden wird zufolge Kostenverteilung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (SP 19 1) angewiesen, Therese Rotzer-Mathyer, Hophan & Rotzer Advokatur und Notariat, den Betrag von Fr. 6'090.75 auszubezahlen. Diese Entschädigung fällt im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO), unter Vorbehalt der Rückforderung von Fr. 1'522.70, wenn sich der Beschuldigte in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO; analog Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).