10.1 a) Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 14.1 des Urteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin für den Zeitraum vom 21. Juni 2017 bis am 16. Januar 2019 keine Entschädigung für das Strafverfahren schuldet. b) Eventualiter, im Falle einer (teilweisen) Anerkennung für die Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerin: Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 14.1 des Urteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: